Bestimmung der Organe in einer Aktiengesellschaft (AG)

Struktur und Aufgabenverteilung in der Unternehmensführung einer Aktiengesellschaft.

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Die obligatorischen Organe der Aktiengesellschaft sind im Obligationenrecht festgehalten. Diese drei Organe müssen in jedem Fall vorhanden sein.

Das Obligationenrecht (OR) schreibt für die Organisation der AG zwingend drei Organe vor:

  1. Generalversammlung (GV)
  2. Verwaltungsrat
  3. Revisionstelle, wobei <Kleingesellschaften mit nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und mit Zustimmung aller Aktionäre auf dieses Organ verzichten können (vgl. Art 727a Abs. 2 OR).

Die AG kann statutarisch weitere Organe vorsehen, wobei diesen keine Aufgaben zugewiesen werden dürfen, die nach dem OR einem der obengenannten zwingenden Organen zukommen.

Die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR):

Oberste Entscheidungsinstanz bei der AG ist die Generalversammlung. Ihr sind die wichtigsten Kompetenzen unübertragbar zugeordnet. Dazu gehört z.B. die Wahl der anderen Organe, der Erlass und die Änderung der Statuten oder etwa der Entscheid über die Verwendung des Reingewinns. Die Generalversammlung kann aber keineswegs nach Belieben in die Funktionen der anderen Organen eingreifen, denn jedes Organ ist grundsätzlich für seinen Aufgabenbereich allein zuständig (sog. Paritätsprinzip).  Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen und sich zu den traktandierten Themen zu äussern.

Der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR):

Nach dispositivem Gesetzesrecht ist der Verwaltungsrat Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan. Zudem besteht eine Kompetenzvermutung zugunsten des Verwaltungsrates, d.h. der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugeteilt sind. Faktisch ist also der Verwaltungsrat oft wichtiger als die Generalversammlung, die nur einmal pro Jahr zusammentreten muss und deren Traktanden grösstenteils vom Verwaltungsrat abhängen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt und brauchen nicht Aktionäre zu sein.

Die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR):

Zu den Aufgaben der Revisonsstelle gehört die Prüfung der Buchführung und der Jahresrechnung sowie ob der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entsprechen. Desweiteren hat sie gewisse Berichterstattungs- und Auskunftspflichten.

Wichtig: Eine AG, die nur aus einer Person besteht, ist zulässig. Die Gesellschaft und ihr Alleinaktionär müssen aber die Anforderungen des Aktienrechts konsequent einhalten, wie z.B. die formelle Beschlussfassung, wenn der AG Kapital entzogen werden soll. Andernfalls müssen sich die Gläubiger die beschränkte Haftung der AG nicht entgegenhalten lassen. Es wird dann durch die Rechtsperson der AG auf den dahinter stehenden Alleinaktionär gegriffen (sog. Durchgriff).

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