Gründung eines Unternehmens in der Schweiz als Ausländer:in
Möchten Sie als Ausländer:in eine Firma in der Schweiz gründen? Die Schweiz bietet ein attraktives Umfeld für Unternehmerinnen und Unternehmer aus aller Welt. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Schritte Sie unternehmen müssen, um Ihr eigenes Unternehmen erfolgreich zu starten.
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Kann ich als Ausländer:in in der Schweiz gründen?
Ja, als Ausländer:in können Sie in der Schweiz ein Unternehmen gründen. Die Schweiz bietet verschiedene Rechtsformen für die Unternehmensgründung an, die unterschiedliche Voraussetzungen und Bedingungen mit sich bringen. Hier die wichtigsten Rechtsformen und ihre Voraussetzungen:
Einzelfirma
Eine Einzelfirma kann von einer Person allein gegründet werden und ist die einfachste Rechtsform. Die Staatsangehörigkeit des Gründers spielt keine Rolle.
Es gibt jedoch kantonale Unterschiede bezüglich des Wohnsitzes des Inhabers. Einige Kantone erlauben einen Wohnsitz im Ausland, andere verlangen einen Wohnsitz in der Nähe oder in der Schweiz.
EU/EFTA-Staatsangehörige können sich problemlos selbstständig machen, während Drittstaatsangehörige eine Niederlassungsbewilligung C benötigen oder bei den kantonalen Behörden ein Gesuch einreichen müssen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Für die Gründung einer GmbH ist mindestens ein einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich. Bei Kollektivunterschrift zu zweien müssen zwei Geschäftsführer ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Die übrigen Geschäftsführer und Gesellschafter können ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Die Nationalität der Gründer:innen spielt keine Rolle, sowohl EU/EFTA-Staatsangehörige als auch Drittstaatsangehörige können eine GmbH gründen.
Aktiengesellschaft
Eine AG kann auch von Ausländer:innen gegründet werden. Mindestens ein Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Bei Kollektivunterschrift zu zweien müssen zwei Verwaltungsratsmitglieder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Die Nationalität der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Aktionär:innen spielt keine Rolle. EU-/EFTA-Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige können eine AG gründen, sofern die Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind.
Fazit
Als Ausländer:in haben Sie in der Schweiz mehrere Optionen, um ein Unternehmen zu gründen.
Ob Einzelfirma, GmbH oder AG - die Wahl der Rechtsform hängt von Ihren individuellen Bedürfnissen und Voraussetzungen ab. Wichtig ist, dass Sie die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und Wohnsitzbestimmungen einhalten.
Bei Fragen oder Unsicherheiten empfiehlt sich eine professionelle Beratung, damit der Gründungsprozess reibungslos verläuft.
Was gilt für EU-, EFTA- und Drittstaaten-Bürger?
Die Schweiz unterscheidet bei der Unternehmensgründung zwischen EU-/EFTA-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen.
Während EU/EFTA-Staatsangehörige von der Personenfreizügigkeit profitieren und sich ohne Niederlassungsbewilligung selbstständig machen können, werden aus Drittstaaten nur gut qualifizierte Personen zugelassen.
Ab dem 1. Januar 2022 gilt die volle Personenfreizügigkeit auch für Personen aus Kroatien.
Firmengründung in der Schweiz für EU/EFTA-Bürger
Staatsangehörige der EU/EFTA können sich in der Schweiz selbstständig machen. Die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung B genügt, wenn die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit nachgewiesen wird.
Die genauen Anforderungen sind von Kanton zu Kanton verschieden und müssen bei den kantonalen Migrationsbehörden erfragt werden.
Regeln für Grenzgänger
Grenzgänger aus den EU-/EFTA-Staaten können in der Schweiz ein Unternehmen gründen und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Es gelten die gleichen Bedingungen wie für EU/EFTA-Staatsangehörige.
Drittstaatsangehörige benötigen eine Daueraufenthaltsbewilligung in einem Nachbarstaat der Schweiz und müssen seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnen.
Firmengründung durch Personen aus Drittstaaten
Auch Drittstaatsangehörige können in der Schweiz ein Unternehmen gründen, allerdings unter erschwerten Bedingungen.
Eine Grenzgängerbewilligung wird in der Regel nur erteilt, wenn eine Daueraufenthaltsbewilligung in einem Nachbarstaat vorliegt und wöchentlich an den ausländischen Wohnsitz zurückgekehrt wird.
Benötigen Sie Hilfe?
Wir verstehen, dass viele angehende Firmengründer:innen sicherstellen möchten, dass sie bei der Firmengründung nichts übersehen. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren, bevor Sie Ihre Firma gründen.