Wie gründe ich meinen eigenen Verein?
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Vereinsgründung in der Schweiz.
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Gründung eines Vereins
Die Voraussetzungen um einen Verein nach Schweizer Recht zu gründen, finden sich im Zivilgesetzbuch (ZGB) ab Art. 60. Im Zentrum der Gründung stehen die schriftlichen Statuten des Vereins, welche über den Zweck, die Mittel und die Organisation Aufschluss geben.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen und/oder Gesellschaften, welche gemeinsam einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgen wollen.
Für die Gründung genügt es, dass mindestens zwei Personen an einer Gründungsversammlung ausreichende schriftliche Statuten verabschieden. Die Statuten müssen den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins regeln (Art. 60 Abs. 2 ZGB). Ansonsten ist man in der Ausgestaltung der Statuten sehr flexibel. Die Statuten müssen mindestens von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, damit sie gültig sind.
Organisation
Nach der gesetzlichen Regelung muss ein Verein zwei, allenfalls drei Organe aufweisen:
- die Vereinsversammlung
- den Vorstand
- allenfalls eine Revisionsstelle
Die Statuten können auch weitere Organe vorsehen (z.B. eine Delegiertenversammlung). Die gesetzliche Organisation ist jedoch nicht zwingend und kann in den Statuten auch anders geregelt werden (Art. 63 ZGB). Der Verein benötigt eine Revisionsstelle, wenn die Voraussetzungen in Art. 69b ZGB erfüllt sind.
Eintrag im Handelsregister
Ein Verein muss sich grundsätzlich nicht ins Handelsregister eintragen, ausser er führt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe oder er untersteht der Revisionspflicht (Art. 61 Abs. ZGB). Ein Eintrag im Handelsregister hat zur Folge, dass der Verein der Wechsel- und Konkursbetreibung untersteht und zusätzlich müssen die Vorschriften der kaufmännischen Buchführung eingehalten werden (eine „Milchbüchleinrechnung“ genügt dann nicht mehr). Ein Eintrag hat immer nur deklaratorische Wirkung, er ist also nicht erforderlich für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Vereins.
Eine mangelhafte Gründung (z.B. wegen gesetzeswidrigem Zweck) hat zur Folge, dass das Gebilde als einfache Gesellschaft qualifiziert wird.