Je nach gewählter Rechtsform, Ihrem Gründungskanton sowie den gewählten und bestätigten Partnern von STARTUPS.CH, können Sie über unseren Gründungsservice sogar kostenlos gründen. Berechnen Sie am besten gleich eine unverbindliche Offerte mit nur wenigen Klicks online.
Mit STARTUPS.CH gründen Sie nicht nur unkompliziert und einfach, sondern auch schnell. Hier finden Sie eine komplette Übersicht darüber, wie schnell Sie ohne und mit STARTUPS.CH gründen. Rechnen Sie aber bitte so oder so mit mindestens zwei Wochen Gründungsdauer.
Sie können die gesamte Gründung online über unsere Homepage oder während eines Beratungsgespräches zusammen mit einem unserer Berater erfassen. Berechnen Sie sich hierzu zuerst eine kostenlose und unverbindliche Offerte. Anschliessend können Sie die Offerte akzeptieren und Ihr persönliches Benutzerlogin erstellen.
In einem weiteren Schritt haben Sie die Möglichkeit, alle Firmendetails (Name, Adresse, Personen) online zu erfassen und die Gründung am Schluss definitiv an uns zu übermitteln. Ein Jurist von STARTUPS.CH wird sich innert der im Paket angegebenen Zeitspanne (werktags) telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen um die Gründung zu besprechen.
Zuerst treffen Sie für Ihre Firmengründung sämtliche Abklärungen vom Firmennamen bis zur Finanzierung. Danach können Sie auf STARTUPS.CH die Offerte für Ihre Gründung rechnen und uns die Bestellung für die Gründung übermitteln.
Anschliessend wird sich ein Jurist STARTUPS.CH innert der im Paket angegebenen Zeitspanne 24h (werktags) telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen um die Gründung zu besprechen
Ein persönliches Beratungsgespräch kann an einem unserer zahlreichen Standorte in der ganzen Schweiz vereinbart werden. Es dauert etwa eine Stunde und ist in den Gründungskosten enthalten (nur für Business- und Premiumpakete).
Falls Sie nicht gleich gründen, verrechnen wir Ihnen CHF 150. Im Gegenzug erhalten Sie nach dem Gespräch einen Gutschein im gleichen Wert, welchen Sie dann bei Ihrer späteren Firmengründung über STARTUPS.CH direkt wieder an den Gründungskosten anrechnen können (nur für Business- und Premiumpakete). Das Gespräch basiert auf Ihren individuellen Fragen; spezifische Unterlagen müssen keine mitgebracht werden.
Vereinbaren Sie jetzt ein persönliches und unverbindliches Beratungsgespräch in Ihrer Nähe. Anlässlich des Beratungsgespräches werden Sie über die genaue Vorgehensweise und den weiteren Schritten hinsichtlich Ihrer Selbständigkeit detailliert informiert.
Obligatorisch: Im Haupterwerb und Nebenerwerb ab einem Gewinn pro Jahr von über CHF 2‘300 müssen Sie sich zwingend bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Die Einnahmen müssen in der privaten Steuererklärung deklariert werden.
Ab einem Umsatz von mehr als CHF 100‘000 im Jahr sind zudem die Eintragung im Handelsregister und die Unterstellung bei der MWST. obligatorisch. Häufig ist es ratsam die Eintragung im Handelsregister und bei der MWST. auch bei einem geringeren Jahresumsatz freiwillig vorzunehmen.
Nein, grundsätzlich müssen die Gründer für die Gründung über STARTUPS.CH nicht vor Ort erscheinen.
Jeder Gründer, der eine Zeichnungsberechtigung im schweizerischen Handelsregister wünscht, muss seine Unterschrift persönlich bei einem Notar oder der Gemeinde beglaubigen lassen und die unterlagen an unsere zuständigen Mitarbeiter weiterleiten.
Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung.
Bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte wendet die Schweiz ein duales System an. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten profitieren vom Personen-Freizügigkeitsabkommen.
Aus anderen Staaten werden gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Für die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung sowie weitere Informationen diesbezüglich, können Sie sich direkt an das zuständige kantonale Migrationsamt wenden.
Dies ist nur bei der Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft) möglich und wenn Sie zudem von der kantonalen Ausgleichskasse als selbständig erwerbende Person anerkannt wurden. Zudem muss die selbständige Tätigkeit Ihr Haupterwerb sein. Mit der Gründung einer GmbH oder AG haben Sie kein Anrecht auf den Bezug Ihrer Pensionskasse. Erfahren Sie mehr dazu hier.
Es kommt darauf an. In den meisten Fällen muss aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages die Einwilligung des Arbeitgebers eingeholt werden. Diese wird im Normalfall erteilt, sofern mit der Nebentätigkeit der Arbeitgeber nicht konkurrenziert wird und die eigene Leistungsfähigkeit nicht darunter leidet.
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Mitteilungspflicht bei einem Nebenerwerb erwähnt, muss die Einwilligung des Arbeitgebers eingeholt werden.
Nein. Die Staatsangehörigkeit der Firmengründer spielt keine Rolle. Erst bei der Besetzung der Organe der Kapitalgesellschaft gelten Vorschriften:
Gesellschaften können ihre Rechtsform gemäss dem Fusionsgesetz (FusG) ändern. Das Gesetz, Art. 54 FusG, bestimmt die zulässigen Umwandlungen abschliessend. Eine Einzelunternehmung kann nicht direkt in eine GmbH oder AG umgewandelt werden, sondern muss mit Aktiven und Passiven in eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen und anschliessend liquidiert werden. Auch ist es wichtig, den optimalen Zeitpunkt für eine Umwandlung zu wählen.
Die Voraussetzungen und erforderliche Schritte für eine Umwandlung finden Sie in der folgenden Checkliste.
Vorweg ist zu klären, ob man überhaupt der MWST-Pflicht untersteht. Hier finden Sie mehr Informationen.
Es gibt steuerbefreite (z.B. Leistungserbringung im Ausland) und von der MWST ausgenommene Tätigkeiten (z.B. medizinische oder kulturelle Leistungen). Die MWST-Pflicht gilt zudem erst ab einem in der Schweiz erzielten Umsatz von CHF 100’000 ist eine MWST-Pflicht gegeben, so hat man sich bereits bei der Gründung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden und eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen. Es ist jedoch auch eine freiwillige Unterstellung (bei einem Umsatz von unter CHF 100‘000) möglich. Wenn eine bestehende Gesellschaft ihr Geschäft erweitert und darum erwarten muss, den Grenzwerte zu überschreiten, wird sie ebenfalls steuerpflichtig und hat sich bei der ESTV zu melden. Es ist daher nach drei Monaten eine Hochrechnung vorzunehmen. Überschreitet der hochgerechnete Umsatz den Grenzwert von CHF 100‘000 ist die Gesellschaft bei der ESTV anzumelden. Wird der Grenzwert aber erst einige Zeit nach der Firmengründung überschritten, muss sich die Gesellschaft per 1. Januar des Folgejahres, in welchem der Grenzwert überschritten wird, bei der ESTV anmelden.
Hier erfahren Sie ab wann die Mehrwersteuer abgerechnet werden muss.
Den Firmennamen kann man grundsätzlich frei wählen. Jedoch sind gewisse Schranken einzuhalten. So darf der Name nicht über den Zweck der Firma täuschen und der Firmenname darf nicht beschreibend sein.
Bei Fragen rund um unsere Dienstleistungen können Sie uns jederzeit kontaktieren. Entweder telefonisch, per Mail oder Sie buchen Ihren Beratungstermin gleich online.
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